Hinweise zu Immobilienangeboten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
08.10.2024 • Liegenschaftsangelegenheiten und Vermögenszuordnung
Die Abteilung IV des Finanzministeriums ist u. a. für die landeseigenen Liegenschaften im Geschäftsbereich des Finanzressorts zuständig.
Soweit eine Nutzung durch das Land, insbesondere für die Unterbringung von Behörden, nicht (mehr) in Betracht kommt, sind diese entbehrlichen Objekte durch das für Liegenschaften und Vermögenszuordnung zuständige Referat 430 zu verwerten.
Neben Veräußerungen kommt dabei auch die Vergabe von Erbbaurechten in Betracht. Zudem ist eine Abtretung von dem Land gem. § 928 BGB zustehenden Aneignungsrechten an herrenlosen Grundstücken möglich.
Entbehrliche landeseigene Liegenschaften werden in der Regel im Rahmen von Bieterverfahren angeboten. Ausführliche Information und Fotos zur Immobilie werden in einem Exposé zusammengestellt.
Wir bitten Kaufinteressierte innerhalb der jeweils angegebenen Frist ein Angebot abzugeben und dieses in einem verschlossenen Umschlag unter Kenntlichmachung als Gebot und Angabe des Aktenzeichens zu übersenden.
Das Wichtigste im Überblick:
- Die Immobilienangebote sind immer freibleibend, d. h. es besteht keine Pflicht für das Land, die Liegenschaft an den Höchstbietenden oder überhaupt zu verkaufen.
- Gesetzte Fristen sind grundsätzlich keine Ausschlussfristen. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen können auch nicht frist- und formgerechte Gebote berücksichtigt werden.
- Das Land behält sich vor, mehrere Bietläufe (Bieterrunden) durchzuführen.
- Wird ein Höchstgebot mehrfach abgegeben, kann das Land den betreffenden Bietenden im Rahmen eines Nachgebotsverfahrens die Möglichkeit einräumen, das eigene Gebot zu verbessern und ein neues Gebot abzugeben.
- Gebotsabgaben für Dritte sind grundsätzlich unzulässig, Käuferinformationen sind bei Gebotsabgabe so konkret wie möglich anzugeben (z. B. Gesellschaften, Stiftungen usw.)
- Das Land entscheidet, zu welchen Konditionen der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Es behält sich vor Zweckbindungen, Sanierungsverpflichtungen, Mehrerlösklauseln und/oder Rückauflassungsansprüche zu vereinbaren.
- Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Land als Verkäufer im Erfolgsfall keine Maklerprovision entrichtet.
- Das Land verlangt regelmäßig einen Finanzierungsnachweis für Erwerb, Nebenkosten und ggf. auch künftige Baumaßnahmen.
- Mit Gebotsabgabe erklärt sich die/der Bietende mit der Einholung von Informationen aus Auskunfteien (z. B. Schufa, Creditreform) und Datenbanken (z. B. Handelsregister) einverstanden.
- Das Land als Verkäufer übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass sich die Liegenschaft für die beabsichtigten Zwecke des Erwerbers eignet. Gleiches gilt für die bau- bzw. baunebenrechtliche Zulässigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Käufers. Mängelansprüche werden ausgeschlossen.
- Kaufverträge über Immobilien mit einem Wert ab 1.000.000 Euro stehen unter dem Einwilligungsvorbehalt des Finanzausschusses des Landtages. Bei einem Wert ab 2.500.000 Euro ist die Zustimmung des Landtages erforderlich. Gleiches gilt wertunabhängig bei Liegenschaften von besonderer Bedeutung.
- Erst mit dem Grundbucheintrag wird der Käufer Eigentümer der Immobilie.
Aktuelle Immobilienangebote werden auf der Internetseite der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, veröffentlicht.